20. August 2021 / Aktuelle Nachrichten

3G-Regel im ERKA-Bad

Die aktuelle Corona-Situation erfordert neue Regeln

von TP

Qulle: Stadt Erkelenz

Für den Eintritt ins ERKA-Bad wird ab Freitag, dem 20. August 2021 ein Nachweis über eine der 3G-Voraussetzungen gefordert. Die Trennung zwischen dem Hallen- und Freibad wird aufgehoben, ein Wechsel zwischen den beiden Bereichen ist wieder möglich. Um die notwendigen Abstandsregelungen einhalten zu können, bleibt die Begrenzung der Badegäste im ERKA-Bad bestehen.
 
Ein Wechsel zwischen Hallen- und Freibadbereich ist ab Freitag wieder möglich. Aufgrund der weiterhin einzuhaltenden Mindestabstände dürfen 450 Personen gleichzeitig im ERKA-Bad anwesend sein. Zum Einlass wird ein Negativtestnachweis der nicht älter als 48 Stunden ist, der Nachweis über die vollständige Impfung oder die Genesung benötigt. Die Abstandsregelungen im Bad sind jederzeit einzuhalten. Zudem gilt im Eingangsbereich und bis zu den Umkleiden die Maskenpflicht.
 
Um lange Wartezeiten und Warteschlangen zu vermeiden, wird auf der Website www.erka-bad.de im halbstündigen Rhythmus die aktuelle Anzahl der Besucher veröffentlicht. Man sollte daher vor dem Ausflug zum ERKA-Bad schauen, ob die aktuelle Anzahl der Besucher den Einlass weiterer Gäste zulässt.
 
Da der Vereinssport im ERKA-Bad aufgrund der Beschränkung der Besucherzahlen lange Zeit aussetzen musste und die Anmeldelisten für Schwimmkurse immer länger geworden sind, wird das Hallenbad ab dem 23. August montags ab 13 Uhr ausschließlich für die Vereine geöffnet. Somit können insbesondere die Anfängerschwimmkurse wieder gewährleistet werden.
Dienstags bis sonntags gelten die regulären Öffnungszeiten. Diese finden Sie hier
www.erka-bad.de
 
Was bedeutet 3G genau?
-       Vollständig geimpft sind Personen, bei denen die 2. Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt.
-       Genesene Personen müssen einen Nachweis über einen positiven PCR-Test vorlegen, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.
-       Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
-       Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
-       Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

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